Hintergrund dafür sind die „Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches“. Und zum Döner wurden die Leitlinien bereits 1991 als bundeseinheitlicher Beurteilungsmaßstab festgeschrieben. Sie besagen: Ein echter Döner darf nur aus Rind-, Kalb- oder Schaf-Fleischscheiben bestehen und der Hackfleischanteil maximal 60 Prozent betragen.
Als Zutaten sind Zwiebeln, Öl, Eier, Milch, Joghurt, Salz und Gewürze erlaubt. Mehr nicht. Wie zum Bierbrauen halt auch nur Gerste, Hopfen und Wasser verwendet werden dürfen. Soja, Wasser, Geschmacksverstärker oder Paniermehl haben nach dem Lebensmittelrecht in einem Döner nichts ebenso wenig verloren wie beispielsweise Wacholder im Bier.
Sind diese Zusatzstoffe trotzdem enthalten oder liegt der Anteil an Hackfleisch über 60 Prozent, darf der Döner nur als Drehspieß verkauft werden. So verlangt es das Lebensmittelrecht. Für Hähnchen- und Putendöner gilt, dass sie nur aus diesem Fleisch bestehen, kein Hackfleisch und nicht mehr als 18 Prozent Haut enthalten dürfen.