Für Verwirrung bei Angestellten in der Probezeit sorgt häufig § 4 Bundesurlaubsgesetz:
„Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
Viele Angestellte gehen nun davon aus, dass ihnen in der Probezeit gar kein Urlaub zusteht. Dabei sagt der Paragraph lediglich, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten erworben wird. Die Probezeit ist eine Art Wartezeit, während der Arbeitnehmer nichtsdestotrotz einen anteiligen Urlaubsanspruch haben. Dieser beträgt je Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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Kündigung in der Probezeit: Was gilt für den Resturlaub?
Wird Ihnen noch in der Probezeit gekündigt, verfällt Ihr Resturlaub nicht. Wie jeder andere Arbeitnehmer haben Sie in dieser Situation ein Recht darauf, Ihren Urlaub bis zum tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu nehmen. Da die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen beträgt, ist dies meist problemlos möglich.
Für den Resturlaub greift das Entgeltfortzahlungsgesetz: Er wird also weiterhin so vergütet wie jeder andere Urlaub.