§ 1 Personelle Zusammensetzung und Amtszeit
§ 1 (1) Der Kleine Rat besteht aus dem Kaiser als Vorsitzender des Reichstages, dem Sekretär und den Vertretern der Regionen
§ 1 (2) Jedem der in § 6 benannten Regionen steht es zu, einen Vertreter zu entsenden.
§ 1 (3) Für Anträge betreffend Teresh-weiter Projekte oder Verteidigungsmaßnahmen gegen die Nqetu haben auch die Republiken und Halak das Recht einen gemeinsamen Vertreter in den kleinen Rat zu entsenden.
§ 1 (4) Die Amtszeit eines Ratsherren beträgt drei Jahre. Eine Begrenzung der Amtszeiten gibt es nicht.
§2 Zu den Aufgaben des Kleinen Rates zählt es:
a) Anträge und Gesetze vorzubereiten
b) Sowohl auf sachliche als auch formelle Mängel hin zu überprüfen
c) In strittigen Fragen betreffend die Reichstagsordnung zu entscheiden
d) dem Kaiser beratend zur Seite zu stehen. In Angelegenheiten der Reichstagsordnung und der Reichsverwal-tung an sich betreffend.
§ 3 Abstimmungen
§ 3 (1) jedes Mitglied hat genau eine Stimme
§ 3 (2) In Pattsituationen zählt die Stimme des Kaisers doppelt.
§ 4 Ernennung und Absetzung von Ratsherrn
§ 4 (1) Für die Wahl des jeweiligen Regionsgesandten erhält jedes der Region zugerechnetes Land eine einzige Stimme
§ 4 (2) Die Absetzung von Ratsmitgliedern erfolgt:
a) Im Falle von ungebührlichen Verhaltens eines Ratsmitgliedes kann der Kaiser diesen aus dem Rat absetzen. Ein neues Mitglied des Rates ist zu entsenden.
b) Der Fürstentag kann ein Misstrauensvotum gegen ein Mitglied des kleinen Rates stellen. Wird diesem das Vertrauen entzogen, muss dieser zurücktreten. Ein neues Mitglied des Rates ist zu entsenden.
c) Seine Region kann ihn ebenfalls absetzen.
§ 4 (3) Ebenso ist der Fürstentag für die Ratsherren aus dem Reich und der Reichstag für den reichsfremden Gesandten berechtigt einen Misstrauensantrag zu stellen.
§ 5 Regionen
§ 5 (1) Die Regionen sind der Norden, der Westen und der Osten.
& 5 (1) Die Länder werden wie folgt zugeordnet:
a) Norden besteht aus Adaca, Arrizwa, Kuzqur, Ordom und Ordom-Kedal
b) Westen besteht aus An-Tahr, An-Qalala, Fa’ir, Re Hadot und Shibat
c) Der Osten besteht aus Bar-Talif, Ekot-Emer, Iriq, Lardissa und Qor Alad
§ 5 (2) Der Kaiser wird keiner Region zugeordnet, solange keine Abwahl erfolgt.
§ 5 (3) Die Abwahl El Taebrs würde zur Folge haben, dass jenes dem Osten zugesprochen wird und für den neuen Kaiser die Regelung des § 6 (2) automatisch in Kraft tritt.