Ich hab mir mal erlaubt, einen Verfassungsentwurf zu basteln.
Schießt mal los mit Verbesserungsvorschlägen. Die Verfassung sollte nämlich eigentlich mit Spielbeginn stehen.
Vorschlag für die Verfassung des HRRDN
Art. 1 Der Kaiser
(1) Staatsoberhaupt ist der Kaiser.
(2) Der Kaiser wird vom Bundesrat mit einfacher Mehrheit gewählt. Findet sich kein Kandidat oder kann eine Stimmenmehrheit nicht erzielt werden, herrscht ein Interregnum. In diesem Fall tritt der Vorsitzende des Bundesrates an seine Stelle und übt die Geschäfte aus, allerdings ohne den Titel Kaiser führen zu dürfen.
(3) Der Sitz des Kaisers ist immer in der erstgegründeten Stadt, die auch seiner alleinigen Verwaltung untersteht. Fällt die erstgegründete Stadt, residiert er in der Stadt, in der der Palast steht.
(4) Der Kaiser kann mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, auch wenn kein Nachfolger gewählt wird. Er kann ferner zurücktreten.
(5) Der Kaiser übt den alleinigen Oberbefehl über alle Truppen aus. Allerdings bedürfen Aktionen eines Siedlers der Einwilligung des Bundesrates. Aktionen eines Arbeiters bedürfen der Einwilligung des jeweiligen Landesherrn, sofern die Aktion innerhalb dessen Stadtradius erfolgen soll.
(6) Der Kaiser approbiert die Adelsprädikate, nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Verleihung geprüft hat.
(7) Im Falle der Abwesenheit des Kaisers werden die exekutiven Geschäfte vom Reichsverweser wahrgenommen. Ein Recht, sich einen anderen Delegaten zu erwählen, hat der Kaiser nicht.
Art. 2 Der Bundesrat
(1) Der Bundesrat trifft alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse grds. mit einfacher Mehrheit.
Die Entscheidungen über den Eintritt des Kriegsfalles oder einen Friedensschluss bedürfen grds. der absoluten Mehrheit der Abstimmenden.
Eine Verfassungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit aller Stimmen des Bundesrates.
(2) Im Bundesrat zählt die Stimme eines Barones einfach, die eines Grafen zweifach, die eines Fürsten dreifach, die eines Herzoges vierfach, die eines Großherzoges fünffach, die eines Kurfürsten siebenfach und die eines Königs zehnfach. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kaisers.
(3) Vorsitzender des Bundesrates ist der ranghöchste Adelige. Bei gleichem Rang entscheidet das Rangalter. Der Vorsitzende des Bundesrates leitet die Abstimmungen des Bundesrates. Sofern die Mehrheit der Abstimmenden erforderlich ist, setzt er angemessene Fristen, um eine Beteiligungsmöglichkeit der Mitlieder es Bundesrates sicherzustellen.
(4) Der Bundesrat verwaltet alle Städte, die nicht dem Kaiser oder einem Landesherrn zugewiesen sind.
(5) Der Bundesrat übt die oberste rechtsprechende Gewalt aus.
(6) Der Bundesrat kann mit einer Mehrheit von mindestens 75% der Stimmen seiner Mitglieder einen Adeligen um eine, mehrere oder alle Adelsstufen herabsetzen. Eventuell überschüssige Städte fallen dann an das Reich zurück.
Art. 3 Die Landesherrn
(1) Landesherr des Reiches ist grds. der Kaiser. Die Verwaltung der Reichsstädte obliegt gleichwohl dem Bundesrat, außer im Falle des Art. 1 III.
(2) Erreicht ein Adeliger mindestens den Rang eines Fürsten, hat er das Recht, sich Landesherr zu nennen und wählt sogleich den Namen seines Bundesstaates, der identisch sein muss mit einem Bundesstaat des HRRDN. Sobald er durch den Kaiser approbiert wurde, kann er sich eine Stadt wählen, die weder Sitz des Kaisers noch Hauptstadt sein darf, und übernimmt über diese die alleinige Landesherrlichkeit. Bauprojekte innerhalb von zwei Stadtquadraten bedürfen zwingend der Zustimmung. Ebenso die Verteilung der Arbeiter, die Bestimmung des Bauprojektes usw..
Die Stadt führt ab diesem Zeitpunkt zusätzlich den Namen des Bundesstaates.
Ein Herzog und ein Großherzog führen zwei Städte, ein Kurfürst drei und ein König vier.
Fehlt es an reichsunmittelbaren Städten, so dass sich Ansprüche mehrerer Adeliger gegenüberstehen, werden neuverfügbare Städte an den Adeligen mit den ältesten Rechten vergeben.
(3) Im Falle der Abwesenheit eines Landesherrn werden die Geschäfte vom Reichsverweser wahrgenommen. Ein Recht, sich einen anderen Delegaten zu erwählen, hat der Landesherr nicht.
Art. 4 Der Reichsverweser
(1) Der Reichsverweser übt die alleinige Exekutive aus. Hierbei ist er jedoch an die Weisungen des jeweiligen Kompetenzträgers gebunden.
(2) Die Übernahme des Amtes des Reichsverwesers kann zum Aufstieg in höhere Adelsstände führen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
((1)) Der Bewerber erklärt freiwillig, dass er zur Übernahme des Amtes des Reichsverwesers für 7 Runden bereit ist.
((2)) Der Kaiser ernennt anschließend aus der Schar der Bewerber einen Reichsverweser. Hierbei muss er stets den Rangniedersten unter den Bewerbern wählen. Sind mehrere im Rang gleich, entscheidet der Kaiser durch Los.
((3)) Der Reichsverweser muss sein Amt 7 Runden ausführen, wobei er sich keiner Pflichtverletzungen schuldig machen darf. Solche sind insbesondere Verzögerungen zum Nachteil des Reiches oder grob fahrlässige Kompetenzüberschreitungen.
((4)) Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Kaiser den Betreffenden befördern.
Art 5 Die Außenpolitik
(1) Sich im Namen des Reiches zu äußern, steht nur einem Delegaten zu, der den Titel „Imperialer Nuntius“ führt. Dieser muss stets das Vertrauen des Bundesrates besitzen.
Der Delegat muss sich vorher der Zustimmung der beteiligten Kompetenzträger vergewissern, wenn er über Gegenstände ihres Regelungsbereiches verhandelt. Hierbei hat er ausdrücklich Art 2 I zu beachten.
(2) Eine Kriegserklärung oder ein Friedensschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit im Außenverhältnis der Unterschrift des Kaisers und der des Vorsitzenden des Bundesrates. Hierbei prüfen der Kaiser und der Vorsitzende des Bundesrates vorher, ob die erforderlichen Abstimmungsmehrheiten eingehalten wurden.
(3) Der Kaiser tritt als Reichsoberhaupt nicht öffentlich auf, es sei denn im Falle des Absatzes 2.
Dem Vorsitzenden des Bundesrates steht das Recht zu, sich außenpolitisch zu äußern, solange er keine Verhandlungen führt.
Das Ganze ist nicht mehr aktuell.
Baron Lemming führt (trefflich) das Verfassungsprotokoll, das sich hier findet:
http://www.civforum.de/showpost.php?...2&postcount=27