Vertrag über den Bau eines Großkampfschiffs durch Vestland in Ediras
1. Vertragspartner sind das Königreich Ediras und das Fürstentum Vestland.
2. Der nicht-edirassische Vertragspartner erhält das Recht, in den Werften von Ediras den Bau von Großkampfschiffen und die Umrüstung mit Flüssigflammenwerfern in Auftrag zu geben.
3. Das Nutzungsrecht darf nur ausgesetzt oder begrenzt werden, wenn das Königreich Ediras aufgrund einer militärischen Bedrohung oder für anderweitige Vorhaben selber Rüstungsbestrebungen unternimmt.
4. Ebenfalls ausgesetzt werden kann das Nutzungsrecht bei feindseligen Aktionen durch das Fürstentum Vestland gegenüber dem Königreich Ediras. Dies umfasst:
Sabotage und aktive Förderung von Aufruhr
Spionage
Wirtschaftsembargos
Militärischer Einmarsch in Ediras
Direkte Unterstützung von Kriegsgegnern
5. Die Schiffe werden in Ediras zum üblichen Baupreis mit einem Aufschlag von 50% gefertigt und umgerüstet.
6. Es wird dem Fürstentum Vestland und jedem Dritten vertraglich untersagt, am Schiff den Austausch von Waffentechnik oder Forschungen an bestehenden Techniken vorzunehmen.
7. Ein eigenständiger Nachbau des Fürstentums Vestland oder eines Dritten des Schiffes wird ebenso untersagt.
8. Der Weiterverkauf oder die Leihgabe der Schiffe ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Königreichs Ediras untersagt.
9. Zur Kontrolle der zuvor genannten Punkte 6 - 8 wird ein Gesandter des Königreichs Ediras zu jeder Zeit am und auf dem Schiff verweilen. Ihm ist ein einfaches Quartier zuzuweisen, damit er seiner Aufgabe nachgehen kann.
10. Um die Werftkapazitäten von Ediras nicht unnötig zu blockieren, dürfen die Schiffe nicht häufiger als einmal an zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf- und gleich wieder abgemustert werden.